DGUV 205-023 · ArbSchG §10 · ASR A2.2
BRANDSCHUTZ IN LAGERHALLEN
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Lagerhallen stellen besondere Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz. Große Mengen an Waren, Verpackungsmaterialien, Paletten und Kartonagen können die Brandlast deutlich erhöhen. Hinzu kommen elektrische Anlagen, Ladebereiche für Flurförderzeuge, technische Einrichtungen und teilweise die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten oder anderer Gefahrstoffe. Ein Brand kann sich unter ungünstigen Bedingungen schnell ausbreiten und die Sicherheit von Beschäftigten sowie die Betriebsfähigkeit eines Unternehmens gefährden. Deshalb benötigen Lagerhallen eine durchdachte Brandschutzorganisation, die auf die tatsächlichen Risiken abgestimmt ist.
Die Grundlage für geeignete Schutzmaßnahmen bildet die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen mögliche Brandgefahren ermitteln, bewerten und geeignete Maßnahmen festlegen. Dabei sind unter anderem die gelagerten Materialien, die Lagerhöhe, die Anordnung der Regale, die Größe der Halle und die vorhandenen technischen Anlagen zu berücksichtigen. Auch Ladebereiche für Akkus, elektrische Betriebsmittel, Verpackungsarbeiten und innerbetriebliche Transportwege können zusätzliche Risiken verursachen. Je nach Nutzung und Gefährdung können besondere bauliche, technische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen erforderlich sein.
Zu den grundlegenden Aufgaben gehört es, Flucht- und Rettungswege jederzeit freizuhalten. Regale, Paletten, Kartons und abgestellte Flurförderzeuge dürfen Notausgänge und gekennzeichnete Fluchtwege nicht blockieren. Feuerlöscher müssen zugänglich und entsprechend den betrieblichen Anforderungen vorhanden sein. Ebenso wichtig sind eine geeignete Sicherheitskennzeichnung, funktionierende Alarmierungswege und klare Anweisungen für den Brandfall. Brennbare Materialien sollten so gelagert werden, dass vermeidbare Brandrisiken reduziert werden. Die jeweiligen Lager- und Sicherheitsvorgaben müssen dabei eingehalten werden.
Brandschutzhelfer sind ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Notfallorganisation. Nach der ASR A2.2 sind bei normaler Brandgefährdung in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten ein Richtwert für die erforderliche Anzahl. In Lagerhallen kann aufgrund hoher Brandlasten, großer Entfernungen, Schichtarbeit oder besonderer Lagergüter ein zusätzlicher Bedarf bestehen. Die notwendige Anzahl muss deshalb anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ausreichend ausgebildete Brandschutzhelfer während der jeweiligen Betriebszeiten verfügbar sind.
In einer Brandschutzhelfer-Schulung lernen Beschäftigte, Brandgefahren frühzeitig zu erkennen, einen Brand zu melden und sich bei einer Evakuierung richtig zu verhalten. Sie erfahren, welche Aufgaben Brandschutzhelfer übernehmen und unter welchen Bedingungen ein Löschversuch bei einem kleinen Entstehungsbrand vertretbar sein kann. Praktische Übungen am Feuerlöschtrainer vermitteln den sicheren Umgang mit geeigneten Feuerlöschern. Bei starker Rauchentwicklung, einem sich ausbreitenden Feuer oder einer unklaren Situation gilt jedoch: keine Eigengefährdung. Der Gefahrenbereich muss verlassen, die Alarmierung ausgelöst und die Feuerwehr über den Notruf 112 verständigt werden.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Lagerbereiche mit Lithium-Ionen-Akkus, brennbaren Flüssigkeiten oder anderen gefährlichen Stoffen. Solche Materialien können spezielle Anforderungen an Lagerung, Überwachung und Notfallmaßnahmen stellen. Allgemeine Brandschutzhelfer-Schulungen ersetzen keine zusätzlichen Unterweisungen oder Schutzmaßnahmen, die aufgrund der konkreten Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren erforderlich sind. Auch Ladebereiche sollten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
Die rechtlichen Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes ergeben sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und den einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Die ASR A2.2 behandelt Maßnahmen gegen Brände, während die ASR A2.3 Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge konkretisiert. Die DGUV Information 205-023 bietet wichtige Orientierung für die Ausbildung von Brandschutzhelfern. Erforderliche Unterweisungen, Schulungen und weitere Maßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
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