DGUV 205-023 · ArbSchG §10 · ASR A2.2
BRANDSCHUTZ IN WERKSTÄTTEN
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In Werkstätten treffen Maschinen, Werkzeuge, elektrische Anlagen und unterschiedliche Arbeitsmaterialien aufeinander. Dadurch entstehen Brandgefahren, die im betrieblichen Alltag häufig unterschätzt werden. Ob Kfz-Werkstatt, Metallbau, Holzverarbeitung, Elektrohandwerk oder Reparaturbetrieb: Funkenflug, heiße Oberflächen, Schweißarbeiten, brennbare Flüssigkeiten und technische Defekte können einen Brand auslösen. Unternehmen müssen deshalb geeignete Brandschutzmaßnahmen treffen, um Beschäftigte zu schützen, Sachschäden zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzes zu erfüllen.
Die Grundlage für einen wirksamen Brandschutz ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgeber müssen ermitteln, welche Brandrisiken durch Arbeitsverfahren, Maschinen, Stoffe und räumliche Bedingungen entstehen. In Werkstätten sind beispielsweise Schweiß- und Schleifarbeiten, der Einsatz von Trennschleifern, elektrische Betriebsmittel, Öl, Kraftstoffe, Lacke und Lösungsmittel zu berücksichtigen. Auch Staubablagerungen, unsachgemäß gelagerte Materialien und beschädigte elektrische Leitungen können die Brandgefahr erhöhen. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen festgelegt.
Zu den grundlegenden Brandschutzmaßnahmen gehören geeignete Feuerlöscher, freie Flucht- und Rettungswege sowie eine verständliche Sicherheitskennzeichnung. Beschäftigte müssen wissen, wie sie einen Brand melden, welche Alarmierungswege gelten und wie sie sich im Evakuierungsfall verhalten. Werkstattbereiche sollten ordentlich gehalten und unnötige Brandlasten vermieden werden. Brennbare Flüssigkeiten und andere Gefahrstoffe müssen entsprechend den geltenden Anforderungen gelagert und gehandhabt werden. Bei feuergefährlichen Arbeiten sind je nach Situation zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, beispielsweise das Entfernen brennbarer Materialien oder ein festgelegtes Freigabeverfahren.
Brandschutzhelfer sind ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Notfallorganisation. Nach der ASR A2.2 gelten bei normaler Brandgefährdung in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten als Richtwert für die erforderliche Anzahl. In Werkstätten mit erhöhter Brandgefährdung kann ein höherer Bedarf notwendig sein. Dabei spielen unter anderem die verwendeten Stoffe, die Arbeitsverfahren, die Betriebsgröße, Schichtzeiten und mögliche Abwesenheiten eine Rolle. Die tatsächliche Anzahl muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Unternehmen sollten sicherstellen, dass während des Betriebs ausreichend ausgebildete Brandschutzhelfer verfügbar sind.
In einer Brandschutzhelfer-Schulung lernen Beschäftigte, Brandgefahren frühzeitig zu erkennen, Alarm auszulösen und sich im Brandfall richtig zu verhalten. Sie erhalten grundlegende Kenntnisse über Brandklassen, geeignete Löschmittel und den sicheren Einsatz von Feuerlöschern. Praktische Übungen am Feuerlöschtrainer helfen dabei, die Handhabung kennenzulernen und das richtige Vorgehen zu trainieren. Dabei steht der Eigenschutz immer an erster Stelle. Ein Löschversuch ist nur bei einem kleinen, überschaubaren Entstehungsbrand und ohne Eigengefährdung vertretbar. Bei starker Rauchentwicklung, einem sich ausbreitenden Feuer oder einer unklaren Lage muss der Gefahrenbereich verlassen und die Feuerwehr über den Notruf 112 alarmiert werden.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern Werkstätten, in denen Fahrzeuge, Akkus oder brennbare Flüssigkeiten bearbeitet beziehungsweise gelagert werden. Beschädigte Lithium-Ionen-Akkus können beispielsweise gefährliche Gase freisetzen und sich erneut entzünden. Bei solchen Risiken reichen allgemeine Verhaltensregeln allein nicht aus; erforderlich sind passende Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls zusätzliche tätigkeitsbezogene Unterweisungen. Auch die regelmäßige Kontrolle von Arbeitsbereichen, Feuerlöscheinrichtungen und Fluchtwegen trägt dazu bei, Gefahren frühzeitig zu erkennen.
Die gesetzlichen Grundlagen des betrieblichen Brandschutzes ergeben sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und den einschlägigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Die ASR A2.2 behandelt Maßnahmen gegen Brände. Die DGUV Information 205-023 bietet Orientierung für die Ausbildung von Brandschutzhelfern. Erforderliche Unterweisungen, Schulungen und weitere Brandschutzmaßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
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