DGUV 205-023 · ArbSchG §10 · ASR A2.2
EVAKUIERUNG
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Wenn in einem Unternehmen ein Brand ausbricht oder eine andere akute Gefahr entsteht, kann es erforderlich sein, ein Gebäude oder einzelne Bereiche schnell zu räumen. Eine gut organisierte Evakuierung hilft dabei, Beschäftigte, Besucher und weitere anwesende Personen aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Damit dies im Ernstfall funktioniert, müssen die Abläufe im Voraus festgelegt, verständlich kommuniziert und regelmäßig überprüft werden. Unternehmen sollten deshalb nicht erst im Notfall entscheiden, wer die Räumung veranlasst, welche Wege genutzt werden und wo sich die Menschen anschließend sammeln.
Eine Evakuierung beginnt mit der rechtzeitigen Alarmierung. Wird Feuer, Rauch oder eine andere gefährliche Situation festgestellt, müssen die vorgesehenen Alarmierungswege genutzt und gefährdete Personen gewarnt werden. Bei einem Brand ist die Feuerwehr über den Notruf 112 zu verständigen, sofern die Alarmierung nicht bereits zuverlässig erfolgt ist. Anschließend müssen die Beschäftigten das Gebäude über sichere Flucht- und Rettungswege verlassen. Persönliche Gegenstände dürfen die Räumung nicht verzögern. Aufzüge dürfen bei einem Brand grundsätzlich nicht benutzt werden, sofern sie nicht ausdrücklich für den betreffenden Einsatz vorgesehen und freigegeben sind.
Flucht- und Rettungswege sind ein wesentlicher Bestandteil jeder Evakuierungsplanung. Sie müssen entsprechend den geltenden Anforderungen gekennzeichnet und jederzeit nutzbar sein. Zugänge, Flure, Treppen und Notausgänge dürfen nicht durch Waren, Möbel, Maschinen oder andere Gegenstände blockiert werden. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob die vorgesehenen Wege frei sind und ob Beschäftigte ihre Lage kennen. Gerade in großen Gebäuden, Lagerhallen und Betrieben mit mehreren Etagen kann es sinnvoll sein, die Räumungswege im Rahmen einer Unterweisung oder Übung zu erläutern.
Ein festgelegter Sammelplatz erleichtert die Organisation nach dem Verlassen des Gebäudes. Dort können sich die Beschäftigten einfinden und weitere Anweisungen erhalten. Die betrieblichen Abläufe sollten regeln, wer Informationen über die geräumten Bereiche sammelt und wie Hinweise auf möglicherweise vermisste Personen an die Einsatzkräfte weitergegeben werden. Niemand darf eigenmächtig in das Gebäude zurückkehren, um nach Kollegen zu suchen oder persönliche Gegenstände zu holen. Die Freigabe zum Betreten des Gebäudes erfolgt erst, wenn die zuständigen Stellen dies erlauben.
Bei der Evakuierungsplanung müssen auch Besucher, Kunden, Lieferanten und Fremdfirmen berücksichtigt werden. Diese Personen kennen die örtlichen Fluchtwege und Alarmierungsregeln möglicherweise nicht. Mitarbeiter sollten deshalb wissen, wie sie Besucher im Notfall informieren und auf sichere Wege hinweisen können. Ebenso wichtig ist die Berücksichtigung von Personen, die aufgrund einer Einschränkung oder der konkreten Situation zusätzliche Unterstützung benötigen. Welche Maßnahmen dafür erforderlich sind, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ab.
Evakuierungshelfer und Brandschutzhelfer können die Räumung im Rahmen ihrer festgelegten Aufgaben unterstützen. Evakuierungshelfer helfen beispielsweise dabei, auf die vorgesehenen Fluchtwege hinzuweisen und die festgelegten Abläufe umzusetzen. Brandschutzhelfer wirken im Rahmen ihrer Aufgaben an der betrieblichen Brandschutzorganisation mit und können unter geeigneten Bedingungen einen Entstehungsbrand bekämpfen. Beide Funktionen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass sich Beschäftigte selbst gefährden. Bei Rauchentwicklung, starker Hitze oder einer unübersichtlichen Lage haben der Rückzug und die Alarmierung Vorrang.
Eine Evakuierung sollte nicht nur auf dem Papier geplant sein. Unterweisungen und geeignete Räumungsübungen helfen dabei, die Abläufe verständlich zu vermitteln und mögliche Schwachstellen zu erkennen. Dabei kann geprüft werden, ob der Alarm wahrgenommen wird, ob die Fluchtwege bekannt sind und ob die Sammelplätze sinnvoll erreichbar sind. Nach einer Übung sollten Beobachtungen ausgewertet und Verbesserungen festgelegt werden. Dazu können eine bessere Kennzeichnung, klarere Zuständigkeiten oder angepasste Alarmierungswege gehören.
Die Anforderungen an die betriebliche Notfallorganisation ergeben sich aus den geltenden Arbeitsschutzvorgaben, der Gefährdungsbeurteilung und den jeweiligen baulichen sowie betrieblichen Bedingungen. Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ enthält wichtige Grundlagen für den betrieblichen Brandschutz. Je nach Gebäude und Nutzung können weitere Vorschriften und Anforderungen relevant sein. Unternehmen sollten deshalb prüfen, welche Maßnahmen für ihren Betrieb erforderlich sind, und die Beschäftigten regelmäßig über das richtige Verhalten im Notfall informieren.
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